Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 7 Bestätigung der Wahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/7#abs-1 (1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/7#abs-2 (2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/7#abs-3 (3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.

§ 6 § 8