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§ 3 SächsSchKGAG (Sachsen) — Anerkennungsverfahren

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.

(2) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

(3) Änderungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9 SchKG und § 4 betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.

(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle schließt,

2. der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle an einen anderen Träger übergibt,

3. die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 nicht mehr erfüllt sind oder

4. die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ihre Tätigkeit für länger als 2 Monate einstellt. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die nur mit einer Fachkraft besetzt sind, wenn diese wegen Krankheit länger als 2 Monate ausfällt.

(6) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.