Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

SächsSchKGAG

§ 1 Zweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/1#abs-1 (1) Das Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Bewältigung aller eine Schwangerschaft mittelbar und unmittelbar betreffenden Fragen durch Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes an Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ( Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG ) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchKGAG/1#abs-2 (2) Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 SchKG .

§ 2