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§ 1 SächsSchKGAG (Sachsen) — Zweck

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Bewältigung aller eine Schwangerschaft mittelbar und unmittelbar betreffenden Fragen durch Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes an Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten ( Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG ) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 SchKG .