Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

SächsPsychPbGAG

§ 8 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. abweichend von § 2 eine zuständige Stelle für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zu bestimmen und

2. die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und das Verfahren zu ihrer Anerkennung, auch länderübergreifend, sowie die Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung im Sinne von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu regeln.

§ 7 § 9