Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

SächsPsychPbGAG

§ 9 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, vorläufig als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 § 10