Zuständig für die Anerkennung nach § 1 und für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist das Staatsministerium der Justiz.
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Zuständig für die Anerkennung nach § 1 und für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist das Staatsministerium der Justiz.