nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SächsPsychPbGAG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Anerkennung nach § 1 und für die Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren ist das Staatsministerium der Justiz.