Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
SächsPsychKHG§ 81 Meldepflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/81#abs-1 (1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden:
1. die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
2. die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,
3. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung ,
4. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung ,
5. die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 67 in Verbindung mit § 29,
6. die Anzahl der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69,
7. die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/81#abs-2 (2) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.