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SächsPsychKHG

§ 82 Vollzugslockerungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/82#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Behandlungs- und Eingliederungsplans sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf werden den Patientinnen und Patienten Vollzugslockerungen gewährt. Diese sind ausgeschlossen, wenn zu befürchten ist, dass Patientinnen oder Patienten sich dem Vollzug der Maßregel entziehen, die Vollzugslockerungen missbrauchen, eine Gefahr für andere darstellen oder sonst den Zweck der Maßregel gefährden würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/82#abs-2 (2) Vor der Gewährung einer Vollzugslockerung ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Die Gewährung der Vollzugslockerung ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/82#abs-3 (3) Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt auch während der Dauer der Gewährung von Vollzugslockerungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/82#abs-4 (4) Vollzugslockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychKHG/82#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem für Justiz zuständigen Staatsministerium durch Rechtsverordnung die Formen und das Verfahren einer Vollzugslockerung einschließlich deren Durchführung, Aussetzung und Widerruf zu regeln.

§ 81 § 83