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§ 81 SächsPsychKHG (Sachsen) — Meldepflichten

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden:

1. die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,

2. die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches ,

3. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung ,

4. die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung ,

5. die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 67 in Verbindung mit § 29,

6. die Anzahl der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen nach § 68 in Verbindung mit § 34 und § 69,

7. die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten.

(2) Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.