Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
SächsPflBGUmVO§ 9 Feststellungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/9#abs-1 (1) Hat eine Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung durchführen will, Zweifel, ob sie die Anforderungen dafür erfüllt, kann sie bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Geeignetheit beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/9#abs-2 (2) Der Antrag hat Angaben zur Art der Einrichtung sowie zur Beurteilung der Geeignetheit anhand der in den §§ 2 bis 7 genannten Kriterien zu enthalten.