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§ 9 SächsPflBGUmVO (Sachsen) — Feststellungsverfahren

Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat eine Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung durchführen will, Zweifel, ob sie die Anforderungen dafür erfüllt, kann sie bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Geeignetheit beantragen.

(2) Der Antrag hat Angaben zur Art der Einrichtung sowie zur Beurteilung der Geeignetheit anhand der in den §§ 2 bis 7 genannten Kriterien zu enthalten.