Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
SächsPflBGUmVO§ 8 Länderübergreifende Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.