Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
SächsPflBGUmVO§ 2 Strukturelle Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Jede Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung gemäß § 7 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchführt, muss die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
1. Für jeden anwesenden Auszubildenden müssen
a)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 jeweils zweieinhalb Pflegefachkräfte und
b)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 2 und 3 jeweils zwei Pflegefachkräfte
beschäftigt oder eingesetzt sein.
2. Die Einrichtung stellt sicher, dass die Ausbildung geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplans nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt und die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes für den in der Einrichtung jeweils geplanten Einsatz nach Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden. Wird ein Einsatz auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt, reicht es aus, wenn die Einrichtung die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes nur für den bei ihr geplanten Teil des Einsatzes erfüllen kann. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes kann nicht auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt werden.
3. Der Einrichtung steht eine ausreichende Anzahl an Praxisanleitern im Sinne von § 4 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zur Verfügung. Ein Praxisanleiter, der mit 40 Wochenstunden beschäftigt ist, soll zur Durchführung der Praxisanleitung ohne entsprechende Freistellung für nicht mehr als drei, bei vollständiger Freistellung für nicht mehr als neun Auszubildende pro Woche zuständig sein.
4. Wenn in der Einrichtung der praktische Teil der staatlichen Prüfung absolviert werden soll, müssen mindestens zwei Praxisanleiter zur Verfügung stehen.