Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
SächsPflBGUmVO§ 7 Weitere Einsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/7#abs-1 (1) Fachlich geeignet für die weiteren Einsätze sind neben den in den §§ 3 bis 6 genannten Einrichtungen alle Einrichtungen, in denen Kompetenzen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/7#abs-2 (2) Sofern eine Einrichtung nicht dem § 3 unterfällt, gilt Folgendes:
1. § 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2. Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.