Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung

SächsPflBGUmVO

§ 7 Weitere Einsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/7#abs-1 (1) Fachlich geeignet für die weiteren Einsätze sind neben den in den §§ 3 bis 6 genannten Einrichtungen alle Einrichtungen, in denen Kompetenzen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/7#abs-2 (2) Sofern eine Einrichtung nicht dem § 3 unterfällt, gilt Folgendes:

1. § 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.

2. Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.

§ 6 § 8