Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 10 Behandlung der Vorschlagslisten, ungültige Vorschlagslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/10#abs-1 (1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Eingang der berichtigten Vorschlagsliste zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/10#abs-2 (2) Vorschlagslisten, die ungültig sind, insbesondere

1. weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 bis 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ) oder

2. weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste sie oder er benannt bleiben will. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird sie oder er von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/10#abs-4 (4) Der Wahlvorstand hat eine Wahlberechtigte oder einen Wahlberechtigten, die oder der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. Gibt die oder der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift auf keiner Vorschlagsliste.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/10#abs-5 (5) Vorschlagslisten, die

1. den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 nicht entsprechen,

2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind oder

3. infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Vorschlagslisten ungültig.

§ 9 § 11