Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

SächsPersVWVO

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/11#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Satz 1 und § 10 Absatz 5 Satz 1 bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe eine gültige Vorschlagsliste, bei gemeinsamer Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Vorschlagslisten innerhalb einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/11#abs-2 (2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreterinnen oder Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie keine gültige Vorschlagsliste eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVWVO/11#abs-3 (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Vorschlagslisten nicht ein, gibt der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt

1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe keine Vertreterin oder kein Vertreter gewählt werden kann,

2. bei gemeinsamer Wahl, dass die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 10 § 12