Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
SächsPVDG§ 56 Befugnis zur Datenerhebung
Stand: 26.08.2026
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:
1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1),
2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),
3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder
4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5)
und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln.