Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 56 Befugnis zur Datenerhebung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:

1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1),

2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),

3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder

4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5)

und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln.

§ 55 § 57