Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
SächsNTVO§ 4 Öffentliche Ehrenämter
Stand: 26.08.2026
Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.