Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
SächsNTVO§ 3 Verbot einer Nebentätigkeit
Stand: 26.08.2026
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.