nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsNTVO (Sachsen) — Öffentliche Ehrenämter

Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.