Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.
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Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.