Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

SächsNTVO

§ 13 Erhebung des Nutzungsentgelts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig.

§ 12 § 14