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SächsNTVO

§ 14 Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/14#abs-1 (1) Ärzte und Zahnärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitsbehörden, die berechtigt sind, wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen und ambulante ärztliche Leistungen selbst zu berechnen, sind verpflichtet, dem Krankenhaus oder der Gesundheitsbehörde ein angemessenes Nutzungsentgelt zum Ausgleich für die verursachten Kosten und den erlangten Vorteil zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/14#abs-2 (2) Der Vorteilsausgleich bei stationärer, teilstationärer oder vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung beträgt 20 Prozent der Bruttovergütung. Die Kostenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ( Bundespflegesatzverordnung – BPflV ) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1145), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Entgelte für Voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen ( Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG ) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnung besonderer ärztlicher Leistungen nach § 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsischen Krankenhausgesetzes – SächsKHG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446, 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNTVO/14#abs-3 (3) Bei ambulanter Krankenhausbehandlung sind die Sachkosten nach Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) zu erstatten. Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten von Amts wegen festgesetzt. Die Erstattung der restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich bemisst sich als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13