Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Meldeverordnung
SächsMeldVO§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/11#abs-1 (1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren sowie Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften übermittelt die SAKD der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag. Ehejubiläen und Jubiläen eingetragener Lebenspartnerschaften sind das 65., das 70. und das 75. Jubiläum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/11#abs-2 (2) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:
Daten der Jubilare lfd. Nr. Datenmerkmal Datenblatt
Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1213,
6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren oder Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft bei Jubilaren eingetragener Lebenspartnerschaften 1402.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/11#abs-3 (3) Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung nach Absatz 1 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und mindestens einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.