Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Landzahnarztgesetz

SächsLZahnarztG

§ 10 Evaluation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/10#abs-1 (1) Die Grundannahmen, Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes, insbesondere die Entwicklung der Bedarfsgebiete, die Auswahl der Bewerbenden, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und die Steuerung der Bewerbungen um Vertragszahnarztsitze, werden ab Januar 2031 jährlich evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/10#abs-2 (2) Für die Evaluation nach Absatz 1 werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und abbruch, Bestehen oder Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der zahnärztlichen Prüfung, Studienplatzwechsel, Änderung der Facharztrichtung im Zuge der Weiterbildung oder Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtags ausschließlich in anonymisierter Form verwendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/10#abs-3 (3) Die zuständige Stelle übermittelt dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 31. März das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLZahnarztG/10#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Unterrichtung im Jahr 2035 entscheidet der Landtag bis zum 31. März 2036 über eine Fortsetzung, eine Änderung oder ein Außerkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 9 § 11