Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 9 Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Bewertung Note Notenstufe Beschreibung
Note Notenstufe Beschreibung
1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.