Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamtinnen und Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.

§ 36a § 38