Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 21 Ämterdurchlauf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Dies gilt nicht

1. bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes ),

2. bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,

3. beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,

4. beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.

§ 20 § 22