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# § 21 SächsLVO (Sachsen) — Ämterdurchlauf

Sächsische Laufbahnverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Dies gilt nicht

1. bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes ),

2. bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,

3. beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,

4. beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/21

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