Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesplanungsgesetz
SächsLPlG§ 1 Raumordnung im Freistaat Sachsen, Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/1#abs-2 (2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/1#abs-3 (3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.