Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung
SächsLArztVO§ 3 Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-1 (1) Die zuständige Stelle nimmt die durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzte Studienplatzzahl als Grundlage für die Zuteilung von Studienplätzen im Rahmen der Vorabquote nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Landarztgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-2 (2) Die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1. Beispiele für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigenden Freiwilligendienste und Zivildienste ergeben sich aus Anlage 2. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Landarztgesetzes sind solche, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden. Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-3 (3) Auf der Basis der Kriterien nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes wird eine Rangliste erstellt. Die Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Sächsischen Landarztgesetzes sind in Anlage 4 festgelegt. Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang. Bei Gleichrangigkeit auf dem letzten zu berücksichtigenden Rang entscheidet das Los über die Teilnahme am weiteren Bewerbungsverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-4 (4) Die jeweiligen Termine sowie den Ort des gesprächsbasierten Auswahlverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Landarztgesetzes gibt die zuständige Stelle in der Regel vier Wochen vorher auf ihrer Internetseite bekannt. Sie lädt die Bewerberinnen und Bewerber in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Termin zum gesprächsbasierten Auswahlverfahren ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-5 (5) Im gesprächsbasierten Auswahlverfahren werden die folgenden Kompetenzen bewertet:
1. fachspezifische persönliche Eignung für eine vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit im Freistaat Sachsen,
2. Engagement für Menschen,
3. soziale Kompetenz,
4. Lösungsorientierung und
5. analytisches Denken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-6 (6) Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren besteht aus standardisierten Interviews, bei denen die in Absatz 5 genannten Kompetenzen geprüft und bewertet werden. Für jede Kompetenz können bis zu 20 Punkte vergeben werden. Die Prüfung und Bewertung führt dabei in jedem Interview jeweils eine Auswahlkommission anhand von Fragekatalogen durch. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren die Interviews einzeln. Aufgrund der in den Interviews erzielten Gesamtpunktzahl des Gesprächs erstellt die zuständige Stelle eine Rangliste. Das gesprächsbasierte Auswahlverfahren ist nicht öffentlich und kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stellen nach § 2 und des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind berechtigt, beobachtend teilzunehmen. Die Auswahlkommission protokolliert sämtliche für ihre Bewertung erheblichen Umstände.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-7 (7) Die Auswahlkommission besteht aus einer an einer Hochschule lehrenden Person und einer Ärztin oder einem Arzt aus der ambulanten Versorgung des Freistaates Sachsen. Die zuständige Stelle kann die Berufung einer Person in die Auswahlkommission aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen. In den Fällen des Widerrufs der Berufung oder des Ausschlusses von der Tätigkeit einer Person nach Satz 2 beruft die zuständige Stelle eine andere Person. Satz 1 gilt für die Berufung der anderen Person entsprechend. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben die Beratungsunterlagen und sonstigen Dokumente zur Durchführung der Interviews vertraulich zu behandeln sowie über die Interviews und über sonstige im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Auswahlkommission bekannt gewordene Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-8 (8) Für die Tätigkeit in der Auswahlkommission wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden erstattet nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-9 (9) Die zuständige Stelle fordert von den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 1 die zu den Angaben nach § 2 Absatz 3 gehörenden Nachweise zu den Abschlüssen und Tätigkeiten an. Nicht in deutscher Sprache verfassten Bewerbungsunterlagen ist eine amtliche deutsche Übersetzung beizufügen. Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit in geeigneter Form nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-10 (10) Die zuständige Stelle übersendet spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 1 zudem zwei Exemplare des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 5, welche die Bewerberinnen und Bewerber beide unterschrieben im Original zurückzusenden haben.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-11 (11) Die von den Bewerberinnen und Bewerbern nach den Absätzen 9 und 10 einzureichenden Dokumente müssen vollständig bis zu einem durch die zuständige Stelle zu bestimmenden Datum bei dieser eingehen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Erfolgt keine fristgerechte Einreichung, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-12 (12) Die Bewerberinnen und Bewerber können nach fristgerechter Einreichung der Dokumente durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle bis zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres vom Vertrag zurücktreten.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-13 (13) Anhand der abschließenden Rangliste nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Sächsischen Landarztgesetzes bestimmt die zuständige Stelle die Bewerberinnen und Bewerber, denen die Studienplätze nach Absatz 1 gemäß § 4 zuzuteilen sind. Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung nach Absatz 11 Satz 3 als zurückgenommen gilt oder die nach Absatz 12 vom Vertrag zurückgetreten sind, werden in der abschließenden Rangliste nicht berücksichtigt. Im Fall von Gleichrangigkeit auf dem letzten für die Zuteilung von Studienplätzen nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Rang findet Absatz 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/3#abs-14 (14) Die zuständige Stelle übermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Verpflichteten ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertrags.