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SächsLArztVO

§ 2 Bewerbungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-1 (1) Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote gemäß § 2 des Sächsischen Landarztgesetzes sind durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal der zuständigen Stelle im Jahr 2022 bis zum 15. April und ab dem Jahr 2023 jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar für das darauffolgende Wintersemester einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-2 (2) Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf dieses Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-3 (3) Die Eintragung nach Absatz 1 muss neben den Angaben zur Person sowie zum Studienortwunsch die folgenden Angaben enthalten:

1. das Ergebnis der für das Studium der Medizin erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung,

2. das Ergebnis des strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein geringeres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang) und

3. nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4 oder 5 des Sächsischen Landarztgesetzes zu berücksichtigende Abschlüsse oder Zeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-4 (4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich zudem bis zum Fristende im Webportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung registrieren gemäß § 4 Absatz 1 der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die durch die Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-5 (5) Ein strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeits- und Berufseignungstest gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes ist allein der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, jeweils bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/2#abs-6 (6) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 1 § 3