Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung
SächsLArztVO§ 4 Zuteilung der Studienplätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle ordnet die nach § 3 Absatz 13 bestimmten Bewerberinnen und Bewerber den einzelnen Studienorten zu. Die Zuordnung richtet sich nach den in der Bewerbung in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder Zuteilungsrunde die Studienortwünsche mit demselben Platz berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, wird der Ortswunsch derjenigen berücksichtigt, die auf der Rangliste besser platziert sind. Bei gleichem Rang auf dem letzten zu berücksichtigenden Rangplatz entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber ohne erfüllbaren Studienortwunsch werden den noch verfügbaren Studienorten zugelost.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/4#abs-2 (2) Die zuständige Stelle übermittelt die nach § 3 Absatz 13 Satz 1 ermittelte Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den gemäß Absatz 1 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an die Stiftung für Hochschulzulassung. Sie gibt eine ablehnende Entscheidung den nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern jeweils bis zum darauffolgenden 15. Oktober durch schriftlichen Bescheid bekannt.