Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kurortegesetz
SächsKurG§ 3 Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/3#abs-1 (1) Auf Antrag der Gemeinde wird für den Kurort oder Erholungsort eine der in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt; insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/3#abs-2 (2) Über die Anerkennung sowie die Aufhebung entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/3#abs-3 (3) Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/3#abs-4 (4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/3#abs-5 (5) Die Anerkennung sowie deren Aufhebung werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.