Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kurortegesetz
SächsKurG§ 3a Nachträgliche Prüfung der Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen auf Kosten der Gemeinde prüfen.