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§ 3 SächsKurG (Sachsen) — Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Gemeinde wird für den Kurort oder Erholungsort eine der in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze erfüllt; insbesondere gilt dies für die allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen.

(2) Über die Anerkennung sowie die Aufhebung entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte.

(3) Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Nebenbestimmungen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich getroffen werden.

(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.

(5) Die Anerkennung sowie deren Aufhebung werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.