Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

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§ 21 Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/21#abs-1 (1) Für jeden neu zu bildenden Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/21#abs-2 (2) Der Kreiswahlausschuss setzt sich zusammen aus je drei Mitgliedern der beteiligten Landkreise und der im Wahlgebiet einzukreisenden Stadt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/21#abs-3 (3) Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind. Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/21#abs-4 (4) Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20 § 22