Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 19 Wahlvorbereitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/19#abs-1 (1) Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es,
1. über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und
2. die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter für den Kreiswahlausschuss nach Maßgabe des § 21 zu wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/19#abs-2 (2) Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/19#abs-3 (3) Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen.