Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 57 Wiederholungswahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/57#abs-1 (1) Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, soll die Abgrenzung der Wahlbezirke gegenüber der für ungültig erklärten Wahl möglichst nicht verändert werden. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/57#abs-2 (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die für teilweise ungültig erklärte Wahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, in denen die Wahl wiederholt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/57#abs-3 (3) Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 2 maßgebenden Wahlbezirk macht die Gemeinde öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/57#abs-4 (4) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.