Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 28 Ausstattung des Wahlvorstandes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das Wählerverzeichnis mit Abschlussbeurkundung,

2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5),

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. einen Vordruck der Wahlniederschrift,

5. einen Vordruck der Schnellmeldung,

6. Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen,

7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,

8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,

9. Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel, der Wahlscheine und des Wählerverzeichnisses.

§ 27 § 29