Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 6 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsangelegenheiten zwischen Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/6#abs-1 (1) Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.