Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 5 Genehmigung von Gebietsänderungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/5#abs-1 (1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Gebietsänderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind neben einer Begründung beizufügen:
1. Die betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse und gegebenenfalls der Beschluss der Verbandsversammlung zur angestrebten Vereinbarung oder zur geplanten Veränderung bezüglich der Mitgliedschaft in einer Verwaltungsgemeinschaft oder in einem Verwaltungsverband,
2. gegebenenfalls Angaben zum neuen Gemeindenamen durch Vorlage der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse,
3. geeignete Unterlagen zum Bürgerentscheid bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8a Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , wie den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag, die Niederschrift des Gemeindewahlausschusses über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses,
4. eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/5#abs-2 (2) Dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind beizufügen:
1. Der Entwurf des Genehmigungsbescheides mit dem Ergebnis der Bewertung des beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der dazu eingeholten Stellungnahmen,
2. eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab,
3. die Stellungnahme des örtlich zuständigen Regionalen Planungsverbandes,
4. die Anträge der Gemeinden auf Genehmigung mit den betreffenden Gemeinderatsbeschlüssen und gegebenenfalls dem Beschluss der Verbandsversammlung.
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn von der Gebietsänderung ausschließlich Gemeinden innerhalb eines bestehenden Verwaltungsverbandes oder einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft betroffen sind, die sich zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen oder es sich um eine Umgliederung von unbewohnten Flächen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/5#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern prüft die vorgelegten Unterlagen, holt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Regionalentwicklung ein und nimmt regelmäßig binnen sechs Wochen nach Zugang Stellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/5#abs-4 (4) Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Regionalentwicklung, das Staatsministerium der Finanzen, das Statistische Landesamt sowie den zuständigen Regionalen Planungsverband über die Genehmigung der Vereinbarung über die Gebietsänderung.