Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 7 Bürgerbegehren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde nach § 25 der Sächsischen Gemeindeordnung (Bürgerbegehren) kann rechtswirksam nur von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde, die nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind, unterzeichnet werden. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Tag des Eingangs des Antrags. Neben der eigenhändigen Unterschrift sollen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar angegeben werden. Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/7#abs-2 (2) Für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften und des Erreichens des notwendigen Quorums dürfen die Daten des Melderegisters genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/7#abs-3 (3) Hat der Gemeinderat bestandskräftig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden, sind die Unterschriftenbögen unverzüglich zu vernichten. Gleichzeitig sind die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.