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§ 6 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsangelegenheiten zwischen Gemeinden

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung die Landesdirektion Sachsen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.