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SächsKomVerfRDVO

§ 4 Genehmigung kommunaler Wappen und Flaggen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/4#abs-1 (1) Für den Antrag einer Gemeinde auf Wappengenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt folgendes Verfahren:

1. Einreichen des Wappenentwurfs zur Stellungnahme beim Sächsischen Staatsarchiv; einzureichen sind die Blasonierung, eine farbige Reinzeichnung im Format DIN A4 oder eine entsprechende druckfähige Bilddatei im Dateiformat PDF mit mindestens 300 dpi und eine schriftliche Begründung für die gewählten Motive, dieser Entwurf verbleibt zur Dokumentation im Sächsischen Staatsarchiv;

2. Beschlussfassung des Gemeinderats, der Beschlussvorlage ist die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs beizufügen;

3. Einreichen des Antrags auf Wappengenehmigung bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; beizufügen sind drei Exemplare der farbigen Reinzeichnung DIN A4 oder die entsprechende Bilddatei, die Blasonierung, die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs und der Gemeinderatsbeschluss über die Annahme des Wappens;

4. Einholung des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde;

5. nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und Erteilung der Genehmigung Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Wappens an die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und das Sächsischen Staatsarchiv zur Eintragung in die vom Sächsischen Staatsarchiv geführte kommunale Wappenrolle des Freistaates Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/4#abs-2 (2) Für die Gestaltung des Wappens sind die anerkannten Regeln der Heraldik maßgebend. Das Wappen soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen Wappen hinreichend unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/4#abs-3 (3) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde das Gemeindewappen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Einreichung eines Wappenentwurfs verzichtet werden; die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs ergeht auf der Grundlage des Eintrags in der kommunalen Wappenrolle des Freistaates Sachsen. Das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt als erteilt, wenn das Sächsische Staatsarchiv die Weiterführung in seiner Stellungnahme befürwortet. In diesem Fall hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung bei der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn bei der Umwandlung nach § 32 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Wappen des Verwaltungsverbandes von der neuen Gemeinde weitergeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/4#abs-4 (4) Beantragt ein Verwaltungsverband nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder ein Landkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung eine Wappengenehmigung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/4#abs-5 (5) Für die Genehmigung kommunaler Flaggen gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 entsprechend. Für die Gestaltung der Flaggen sind die Grundsätze der Vexillologie maßgebend.

§ 3 § 5