Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 3 Benennung von Gemeindeteilen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/3#abs-1 (1) Gemeindeteile können einen Namen führen, wenn sie

1. aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder

2. erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/3#abs-2 (2) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Staatsarchiv, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Deutschen Bahn AG liegt, die Deutsche Bahn AG anzuhören. Dies gilt nicht bei der Weiterführung eines früheren Gemeindenamens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/3#abs-3 (3) Die Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils ist von der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den nach Absatz 2 gehörten Stellen sowie den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden mitzuteilen.

§ 2 § 4