Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 13 Ausscheiden, Ergänzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/13#abs-1 (1) Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/13#abs-2 (2) Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene weitere Mitglieder und deren Stellvertretung werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzpersonen zustande kommt.

§ 12 § 14