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SächsKomSozVG

§ 12 Zusammensetzung und Wahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/12#abs-1 (1) Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder Vorsitzender und elf weiteren Mitgliedern. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil. Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertretung in gleicher Zahl in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretung je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/12#abs-2 (2) Der Verbandsausschuss wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Verbandsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/12#abs-3 (3) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung führt der bisherige Verbandsausschuss die Geschäfte weiter.

§ 11 § 13