(1) Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss.
(2) Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene weitere Mitglieder und deren Stellvertretung werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzpersonen zustande kommt.